AGB
Allgem. Verkaufs- und Lieferbedingungen der SOLution Solartechnik GmbH im Verkehr mit Vertragshändlern (Anhang 7 des Rahmenvertrages)
I. Geltung
Die Regelungen gemäß diesen Verkaufsbedingungen ergänzen die im Rahmenvertrag bzw. im Einzelvertrag nicht geregelten Fragen aus unserer Geschäftsbeziehung zu unserem Vertriebspartner bzw. auch Einzelabnehmer, soweit unsere Lieferung als beiderseitiges Unternehmergeschäft anzusehen ist. Für Verbraucherverträge gelten diese Bedingungen nicht. Bei Widersprüchen zwischen Einzel- Rahmenvertrag und diesen Bedingungen gilt der Regelungsinhalt in jener Urkunde wie er der Aufzählung dieser Dokumente hier entspricht.
II. Angebote
Unsere Angebote sind frei bleibend. In Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt wurden.
III. Vertragsschluss
Der Einzelvertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Davon abweichende Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
IV. Preise
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, Verladung, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Preise ohne Mengenangabe sind Stückpreise. Bei Vertragsschluss mit Unternehmen und Offenlassung der Preise gilt der am Tag der Lieferung geltende Preis gemäß unserem Katalog. Wir sind berechtigt Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung von technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Käufer gewünschter Änderungen in Rechnung zu stellen. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Die Zustellung erfolgt ab einem Nettowarenwert von €1000,- frei Haus. Bei Lieferungen unter einem Nettowarenwert von € 1000,- fallen Transportkosten (Umweltbeitrag) über €5,- an, Transportkosten für Eillieferungen betragen €40,-. Bei Transport und Abladung pro Großflächenmodul, ohne Montage fällt eine Zustellpauschale von €72,- an. Die Transportkosten für Photovoltaikanlagen betragen €50,-/kW. Diese Preise gelten für Lieferungen in Österreich. Für Exportlieferungen gelten die Preise ab Werk. Diese vorgenannten Preise sind veränderlich und gelten bis zur Festsetzung der Preise gemäß der jährlich von uns neu herausgegebnen Preisliste. Bei signifikanten Marktänderungen (wesentliche Änderungen bei Rohstoffpreisen, Arbeitkampf und dergleichen) sind wir berechtigt auch unterjährig dieser Entwicklung tragenden Preise bekannt zu geben.
V. Zahlungen/Eigentumsvorbehalt:
Mangels anderer Vereinbarung in der Auftragsbestätigung, ist die Fakturensumme binnen 10 Tage bei 2 % Skontobzw. binnen 20 Tage netto zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, angemessene Anzahlungen zu verlangen und die Ausführung unserer Lieferung vom Erhalt der vereinbarten Anzahlung abhängig zu machen. Wir behalten uns vor, abhängig von der aktuellen Bonitätsauskunft eines unabhängigen Verbandes die Zahlungskonditionen anzupassen (z.B. Lieferung gegen Vorauskassa). Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistung, die zur Ausführung unserer Lieferung erforderlich ist, im Verzug, so können wir a) die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung der sonstigen Leistung aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen,
c) den gesamten offenen Kaufpreisrest fällig stellen,
d) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist von wenigstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten
e) Mahngebühren und Verzugszinsen verrechnen Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Tilgung unserer Warenlieferforderung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Wenn die Lieferung an einen Händler erfolgt, tritt der Händler im Fall der Weiterveräußerung unseres Liefergegenstandes an seinen Kunden und die Bezug habende Kaufpreisforderung zur Sicherung unserer Lieferforderung ab. Der Auftragnehmer als Unternehmer ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Weiters ist unser Kunde verpflichtet, allfällige Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahmen unseres Vertragsgegenstandes durch Dritte uns unverzüglich anzuzeigen und dem Dritten gegenüber auf unser Eigentum hinzuweisen.
VI. Verzugszinsen/ Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von €11,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von €4,- zu bezahlen. Im Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen bei beiderseitigen Unternehmesgeschäften.
VII. Lieferfrist
Für die Lieferfrist gilt jener Termin in der Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung zu laufen und setzen die Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber voraus. Vorausgesetzt ist ferner, dass der tatsächliche Lieferumfang in eindeutiger Weise vorliegt. Sollten wir ausnahmsweise einen Liefertermin nicht einhalten können, schließen wir die Haftung für leicht verschuldete Lieferverzögerungen unsererseits hiermit aus.
VIII. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Sattledt.
IX. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur und Photovoltaikmodule, etc.).
X. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist zur Prüfung unserer Lieferung innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung verpflichtet. Hervorkommende Mängel sind sofort schriftlich unter genauer Bezeichnung und Beschreibung des Mangels zu rügen. Wir haben die Wahl den Mangel durch Verbesserung oder Austausch der bemängelten Sache gegen eine mängelfreie gleicher Gattung zu beheben. Der Kunde kann sich im Fall der Verletzung der Prüfpflicht nicht darauf berufen, dass ihm der Mangel von seinem Abnehmer erst im Zuge der Montage angezeigt wurde.Soweit wir die Montage vornehmen, sind auftretende Mängel binnen 5 Tagen nach Bekanntwerden unter möglichst genauer Beschreibung schriftlich zu rügen; dies gilt auch für Mängel die trotz Prüfung nicht erkennbar waren. Produktionstechnische Unterschiede in der Glasprismierung können nicht als optischer Mangel geltend gemacht werden. Bei der Montage wird von einem ordnungsgemäßen Zustand des Daches ausgegeangen; dieser wird vom Montagepersonal nicht überprüft (z.B. die Dichtheit des Kaltdaches). Für die Rechtzeitigkeit und die Tatsache, ob überhaupt eine Rüge abgegen wurde entscheidet der Zugang an unserem Firmensitz.
XI. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche und Austauschkosten sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Verjährungszeit beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens und der Schadensursache. Der Beweis unseres Verschuldens obliegt dem Kunden. Diese Freizeichnung gilt auch nach Vertragsbeendigung (also auch im Fall eines berechtigten Vertragsrücktrittes) weiter.
XII. Produkthaftung
Regressforderungen unseres Kunden gegen uns werden hiermit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch im Fall des Forderungsüberganges auf den Zahlenden.
XIV. Zurückbehaltung
Bei berechtigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, ist der Kunde nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, unsere Lieferungen zurückzuhalten oder eine angemessene Sicherstellung unserer Liefer- und Montageforderung zu verlangen, wenn der Vertragspartner mit der Bezahlung fälliger Forderungen in Verzug gerät oder wenn Umstände eintreten, aus denen vernünftigerweise der Schluss zu ziehen ist, bei unserem Vertragspartner würden Zahlungsstockungen oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände zwar bei Vertragsschluss schon vorlagen, uns aber nicht bekannt waren.
XV. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren die österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Die Anwendung von Kollisionsnormen ist ausgeschlossen, so dass eine Rückverweisung auf ausländische Rechtsordnung nicht statt finden kann und nicht statt zu finden hat. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Sattledt/Oberösterreich sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
XVI. Datenschutz, Adressenänderung
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
XVII. Urheberrechte, gewerblicher Rechtsschutz
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Diese Unterlagen dürfen, sollten sie in die Gewahrsame unseres Vertragspartners gelangt sein, nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genützt werden. Bei Vertragshändlern gilt das mit dem Händler vereinbarte Vertragswerk. Insbesondere ist eine Weitergabe an Dritte nicht statthaft. Über unser Verlangen sind derartige Dokumente sofort an uns zurückzustellen
XVIII. Garantiezeiten
Thermische Kollektoren 10 Jahre, Glasbruch bei allen Kollektoren ausgenommen, Speicher 5 Jahre (bei jährlicher Wartung der Schutzanode), Steuerungen und elektr. Teile 2 Jahre, Pelletskaminöfen 2 Jahre. Die Garantiebedingungen für Photovoltaikanlagen entsprechen den Herstellergarantien, unter der Voraussetzung einer jährlichen Anlagenwartung.


